



3. Vertragsabschluss
Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen
der Besteller sind nur dann wirksam, wenn diese von uns ausdrücklich
schriftlich anerkannt wurden. Unsere Angebote sind unverbindlich und verpflichten
uns nicht zur Annahme. Unsere Preise verstehen sich ab Werk Mayrhofen/Zillertal,
in Angeboten stets freibleibend. Unsere Vertreter haben keine Abschlussvollmacht,
sie sind nur Vermittler. An mündliche, mit den Vertretern getroffene
Vereinbarungen sind wir nicht gebunden, vom schriftlichen Vertrag und von
diesen Lieferbedingungen abweichende Sondervereinbarungen sind nur schriftlich
wirksam und bedürfen unserer ausdrücklichen Annahme. Der Vertrag
kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere
tatsächliche Lieferung zustande.
4. Lieferung
Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart
wird, hat der Besteller die gelieferte Ware unverzüglich nach Zugang
der schriftlichen oder mündlichen Fertigstellungsmeldung in unserem Werk
in Mayrhofen bzw. Werk in Fügen abzunehmen und abzuholen. Wir bleiben
bemüht, Lieferfristen einzuhalten, vereinbarte Lieferfristen sind aber
nicht als „Fixtermine“ zu verstehen, es gelten vielmehr die branchenüblichen
Toleranzen. Sollten wir nach Ablauf dieser Toleranzfristen schuldhaft in Lieferverzug
geraten, so ist der Besteller erst nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Nachfrist berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurückzutreten, der Besteller ist aber nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche
geltend zu machen. Die Lieferfrist beginnt erst mit Ablauf des Tages unserer
Auftragsbestätigung und des Einganges einer eventuell vereinbarten Anzahlung
zu laufen. Ändert der Besteller seine Bestellung vor deren Lieferung,
so wird damit der Lauf der Lieferfrist unterbrochen und diese beginnt mit
Einlangen der geänderten Bestellung bzw. mit Einlangen des unterschriebenen
Auftragsbestätigungsnachtrages neu zu laufen. Alle Fälle höherer
Gewalt im Sinne dieser Lieferbedingungen entbinden uns für deren Zeitdauer
und entsprechend dem Umfang der Hindernisse von der Erfüllung des Vertrages,
und in derartigen Fällen sind wir auch berechtigt, nach unserer freien
Wahl den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Sofern unsererseits
aus vorgenanntem Grunde der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird,
sind wir nur zur zinsenfreien Rückzahlung der geleisteten Anzahlung,
nicht aber zur Schadenersatzleistung verpflichtet. Als „höhere
Gewalt“ im Sinne dieser Lieferbedingungen gelten alle von unserem Willen
unabhängigen Umstände, wie insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung
durch Vorlieferanten, Fälle höherer Gewalt im engeren Sinn (zum
Beispiel Krieg, Feuersbrunst, Überflutungen, Erdbeben etc.) unvorhersehbare
Betriebsstörungen, Energie-, Material- und Rohstoffmangel, behördliche
Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug und Arbeitskonflikte. Wir behalten
uns Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster während der
Lieferzeit vor, soweit der Gebrauchswert der Ware dadurch nicht grundlegend
geändert wird. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen,
Gewichte, Maße, Geschwindigkeit etc. sind als „annähernd“
zu betrachten.
5. Gefahrtragung, Transportversicherung, Annahmeverzug
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung
und bei Lieferung frei österreichische Grenze wie bei Lieferung ab Werk
– unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt und wer den
Transport tatsächlich durchführt – auf den Besteller über,
sobald die Ware im Werk dem Besteller bzw. dem Transporteur vertragsgemäß
zur Verfügung gestellt wird. Eine Transportversicherung wird nur auf
Wunsch und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen. Gerät der Besteller
in Annahmeverzug oder kann dem Besteller die Ware nicht ausgeliefert werden,
weil dieser die bedungenen Zahlungen nicht geleistet hat, so sind wir berechtigt,
ab Beginn des Annahmeverzuges bzw. unserer Leistungsbereitschaft die ortsübliche
Standgebühr bzw. Lagergebühr als Entschädigung zu fordern,
und zwar unbeschadet darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche
und der sonstigen Rechtsfolgen des Annahmeverzuges.
6. Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung
a) Die Gewährleistungsfrist für unsere Produkte beträgt 24 Monate. Technische Angaben in Katalogen,
Prospekten, Preislisten und dergleichen sind unverbindlich und können
nach Erfordernis geändert werden. Sie werden für uns nur dann verbindlich,
wenn sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich festgehalten
sind.
Unsere Produkte und Leistungen sind sofort nach deren Übernahme vom Besteller
zu überprüfen und Mängel sind unverzüglich schriftlich
bzw. per Fax zu melden. Verzug bei der Überprüfung und Beanstandung
führt zum Verlust jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
Die Weiterverarbeitung oder Veränderung der gelieferten Produkte gilt
als Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung. Das Vorliegen
eines Mangels berechtigt den Besteller nicht, den Mangel selbst oder durch
Dritte beheben zu lassen, sondern es ist uns vorher Gelegenheit zur Verbesserung
innerhalb angemessener Frist zu geben.
b) Mängel, die durch Selbstmontage des Kundens oder Dritte entstanden sind, fallen nicht in die Gewährleistungspflicht und können nicht geltend gemacht werden. Der Besteller kann Schadenersatzansprüche nur bei krass grober Fahrlässigkeit
geltend machen. Das Vorliegen krass grober Fahrlässigkeit hat der Besteller
zu beweisen. Dies gilt insbesondere auch für Fälle des Lieferverzuges
und mangelhafter Lieferung. Schadenersatzansprüche umfassen in jedem
Falle nur die Kosten der reinen Schadensbehebung, nicht aber Folgeschäden
und entgangenen Gewinn.
c) Produkthaftungsansprüche für Sachschäden sind ausgeschlossen,
sofern der Besteller nicht Verbraucher im Sinne des § 9 BHG ist.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung
(Rechnungsbetrag, Zinsen, Spesen und Kosten) unser Eigentum. Unser Eigentum
an der Ware erlischt nicht durch Bearbeitung oder Verarbeitung, vielmehr wird
ausdrücklich vereinbart, dass die dadurch hergestellte Sache für
uns hergestellt wird. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für
alle Forderungen, die im Zusammenhang mit der ausgelieferten Ware entstehen,
nämlich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil- und Zubehörlieferungen.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung,
Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung
der gelieferten Ware ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
Wir sind berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Typenschein zu vermerken und
am Fahrzeug ersichtlich zu machen. Bei Eingriffen von Gläubigern des
Bestellers, insbesondere bei Pfändung der gelieferten Ware, hat der Käufer
dem Verkäufer sofort durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen
sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere
von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei
eingezogen werden können. Der Besteller hat die Pflicht, während
der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem
Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen
von Notfällen – in unserem Werk ausführen zu lassen. Kommt
der Besteller seinen Zahlungspflichten und den sich aus unserem Eigentumsvorbehalt
ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder
wird über sein Vermögen das gerichtliche Ausgleichsverfahren oder
Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit
Wechsel in späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld
nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an der
gelieferten Ware und wir sind berechtigt, sofort die Herausgabe unter Ausschluss
jeglichen Zurückhaltungsrechtes zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme
der gelieferten Ware entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind
berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers, unser
Produkt nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf best möglichst
zu verwerten.
Kommt der Besteller seinen Verbindlichkeiten nicht nach und machen wir den
Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewendet werden, dass
die gelieferte Ware zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen müsse.
8. Zahlung
Wenn nicht gesondert vereinbart, sind unsere Rechnungen
sofort nach Erhalt und ohne jeglichen Abzug zahlbar. Zahlungen werden auf
die jeweils älteste Forderung angerechnet. Eine vereinbarte Zahlungsfrist
läuft im Zweifel ab Rechnungsdatum. Wechsel und Scheck werden nur nach
gesonderter Vereinbarung zahlungshalber angenommen, dabei gehen sämtliche
Kosten und Spesen zu Lasten des Bestellers. Wir übernehmen bei Hereinnahme
von Wechseln keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protestierung.
Bei – auch unverschuldetem - Zahlungsverzug des Bestellers sind wir
berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen gem. §1333 (2) ABGB zu verrechnen
und sind alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Diese Verzugsfolgen treten
auch bei Annahmeverzug ein, dies unbeschadet weiterer gesetzlicher oder vertraglicher
Folgen des Annahmeverzuges. Werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit
des Bestellers vermindert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen
zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn diese nicht geleistet
werden. Kommt im Falle eines Abzahlungsgeschäftes der Besteller mit einer
Ratenzahlung bzw. Wechseln oder Schecks ganz oder zum Teil in Verzug, so wird
damit der gesamte Restkaufpreis fällig. Der Besteller ist nur dann berechtigt,
mit Gegenforderungen aufzurechnen, wenn diese Gegenforderung unsererseits
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Exekutionstitel vorliegt.
9. Stornovereinbarung
Wird der Vertrag einvernehmlich aufgelöst,
so hat der Besteller eine Stornogebühr in der Höhe von 25% des Rechnungsbetrages
(inkl. Ust.) zu bezahlen, dies unbeschadet unseres Rechtes, einen allenfalls
darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares
Recht
Erfüllungsort ist für beide Teile A-6290
Mayrhofen. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar
aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Wechsel- oder
Scheckforderungen) wird hiermit das für A-6290 Mayrhofen örtlich
und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für
Streitigkeiten aus Verträgen ist Österreichisches Recht anzuwenden.
Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Nur für den
Fall, dass die Vereinbarung der Anwendbarkeit österreichischen Rechtes
unwirksam sein sollte (zum Beispiel im Zuge einer Prozessführung in einem
Staat der „Dritten Welt“) ist UN-Kaufrecht (Übereinkommen
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf, BGBl 1988/96) anzuwenden.
Vertragssprache ist Deutsch.
11. Bedingungsänderungen
Nachträgliche Änderungen vorstehender
Bedingungen bleiben vorbehalten, wenn gesetzliche Maßnahmen oder Änderungen
der Wirtschaftsverhältnisse dies notwendig erscheinen lassen.
12. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen
rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit aller
anderen Bestimmungen dieser Lieferbedingungen nicht berührt. An die Stelle
der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame, deren Inhalt nach ihrem
wirtschaftlichen Zweck dem mit der jeweils unwirksamen Klausel verfolgten
Zweck möglichst nahe kommt.